Die SATZUNG der

Deutsch-Dänischen Gesellschaft Münster e.V.

 

 

Inhalt:
§1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
§2 Selbstlose Tätigkeit
§3 Eintragung in das Vereinsregister
§4 Mitgliedschaft
§5 Mittelbeschaffung/Mittelverwendung
§6 Organe der Gesellschaft
§7 Mitgliederversammlung
§8 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
§9 Vorstand
§10 Kassenprüfer
§11 Geschäftsjahr
§12 Änderung der Satzung und Gesellschaftsauflösung




§1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

  1. Der Name der Gesellschaft ist "Deutsch-Dänische Gesellschaft Münster".

  2. Sie führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz “eingetragener Verein” in der abgekürzten Form “e.V.”.

  3. Die Deutsch-Dänische Gesellschaft Münster mit Sitz in Münster verfolgt ausschließlich und unmittelbar – gemeinnützige – Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

  4. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der deutsch-dänischen Beziehungen.

  5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere:

    1. durch Förderung und Organisation von kulturellen Veranstaltungen wie Konzerten, Dichterlesungen, Kunstausstellungen, traditionellen dänischen Festen und Filmvorführungen,

    2. durch Förderung und Pflege der dänischen Sprache, durch Einrichtung von Kindersprachkursen,

    3. durch Herstellung persönlicher Kontakte über die Vermittlung von Schüler- und Jugendaustausch sowie die Organisation gemeinsamer sportlicher Veranstaltungen,

    4. durch Förderung des gegenseitigen Verständnisses von Geschichte, Politik, Wirtschaft und sozialen Strukturen durch Vorträge und Diskussionsveranstaltungen.


Seitenanfang


§2 Selbstlose Tätigkeit

Die Gesellschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Seitenanfang


§3 Eintragung in das Vereinsregister

Die Gesellschaft soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

Seitenanfang


§4 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können deutsche und dänische Staatsbürger und -bürgerinnen werden, die ständig oder vorübergehend ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben. Es können darüber hinaus andere Personen aufgenommen werden, die den Zweck der Gesellschaft bejahen. Als kooperative Mitglieder können juristische Personen und sonstige Vereinigungen aufgenommen werden, die ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.

  2. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss und Mitteilung des Vorstandes.

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.

  4. Der Austritt muss schriftlich mit einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Kalenderjahres dem Vorstand erklärt werden.

  5. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung beschließen, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.


Seitenanfang


§5 Mittelbeschaffung/Mittelverwendung

  1. Die Gesellschaft beschafft ihre Mittel durch Beiträge der Mitglieder, durch Veranstaltungen, sowie durch Zuwendungen besonders interessierter Stellen, Unternehmungen und Personen.

  2. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrages verpflichtet.

  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


Seitenanfang


§6 Organe der Gesellschaft

Die Organe der Gesellschaft sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand.


Seitenanfang


§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft.

  2. Im ersten Viertel eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

  3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen, wenn hierzu der Vorstand einen wichtigen Anlass sieht oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Grundes verlangt.

  4. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung. Anträge zur Tagesordnung können von den Mitgliedern bis zu einer Woche vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden.

  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Zur Gültigkeit eines Beschlusses genügt - sofern die Satzung oder das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt - die einfache Stimmenmehrheit. Die Mitglieder können ihre Stimme schriftlich abgeben oder sich vertreten lassen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.

  6. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung durch Handzeichen. Geheime Abstimmung hat zu erfolgen, wenn die Hälfte der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

  7. Der Mitgliederversammlung obliegen

    1. die Wahl des/der Versammlungsleiters/Versammlungsleiterin,

    2. die Beschlussfassung über alle die Gesellschaft betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

    3. die Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes,

    4. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer,

    5. die Entlastung des Schatzmeisters und des gesamten Vorstandes,

    6. die Beratung und Beschlussfassung über den Haushaltsplan und die Mitgliedsbeiträge,

    7. die Änderung der Satzung und die Auflösung der Gesellschaft gem. den Bestimmungen des §10,

    8. die Wahl des Vorsitzenden des Vorstandes, der übrigen Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.


Seitenanfang


§8 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

  1. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

  2. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

  3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.


Seitenanfang


§9 Vorstand

  1. Der von der Mitgliederversammlung gewählte Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern, darunter dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Je eines der Vorstandsmitglieder übernimmt die Aufgabe des Schatzmeisters und des Schriftführers.

  2. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder der Gesellschaft sein. Mit dem Ausscheiden aus der Gesellschaft endet auch das Amt als Vorstand.

  3. Die Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten.

  4. Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Kalenderjahren gewählt, bleibt jedoch bis zu der nächsten darauf folgenden Mitgliederversammlung, die Neuwahlen vornimmt, im Amt.

  6. Eine Wiederwahl ist zulässig.

  7. Dem Vorstand obliegen die laufende Geschäftsführung, die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens.

  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren oder per E-Mail beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

  9. Der Vorstand kann weitere Personen mit der Wahrnehmung besonderer Aufgaben betrauen.


Seitenanfang


§10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer der Amtszeit des Vorstandes zwei Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung den jährlichen Kassenprüfungsbericht zu erstatten haben. Vorstandsmitglieder können nicht Kassenprüfer sein.


Seitenanfang


§11 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem Tag der Gründung der Gesellschaft und endet am 31.12.1988.


Seitenanfang


§12 Änderung der Satzung und Gesellschaftsauflösung

  1. Eine Änderung der Satzung oder die Auflösung der Gesellschaft kann nur auf einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, die unter Angabe des betr. Tagesordnungspunktes einberufen worden ist. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist bzw. schriftlich ihre Zustimmung dazu gegeben hat oder sich in der Stimmabgabe vertreten lässt. In der Ladung zur Mitgliederversammlung kann für den Fall der Beschlussunfähigkeit bereits zu einer zweiten Mitgliederversammlung, die am gleichen Tage wie die erste stattfindet, geladen werden. Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  2. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, können vom Vorstand umgesetzt werden und bedürfen in diesem Fall keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft zur Förderung der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des Instituts für nordische Philologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster.

Seitenanfang